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Martin Klaproth
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1 Allgemeines
Rz. 1
§115 AO regelt, wer die Aufwendungen für die Amtshilfe trägt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Verwaltungsgebühren und den Auslagen nach Abs.1 einerseits sowie nach dem Anspruch der ersuchten Behörde auf Erstattung von Kosten durch einen Dritten nach Abs.2 andererseits. Da §115 AO die Kosten der Amtshilfe betrifft, ist sie nicht auf Hilfeleistungen nach §111 Abs.2 AO oder auf Anzeigen gem. §116 AO anwendbar.[1]
[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, §115 AO Rz.8.
2 Umfang der Kosten (Abs.1)
Rz. 2
Entsprechend dem Sinn der auf Gegenseitigkeit beruhenden Amtshilfeverpflichtung sind allgemein für die Amtshilfetätigkeit keine Verwaltungsgebühren zu entrichten. Das gilt trotz der nur eingeschränkten Gegenseitigkeit[1] auch für die Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden.[2] Der Ausschluss einer Verwaltungsgebühr gilt auch dann, wenn die ersuchte Behörde für Ihre Amtshandlungen von anderen üblicherweise eine solche erhebt.[3] Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch eine ersuchte Behörde ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn solche Gebühren auch sonst vorgesehen sind.[4] Denn während Verwaltungsgebühren öffentlich-rechtlich festgesetzte Entgelte für die Vornahme bestimmter Handlungen sind[5], handelt es sich bei Benutzungsgebühren um gesetzlich regelungsbedürftige Entgelte für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen eines Benutzungsverhältnisses. §115 Abs.1 S.1 AO schließt bereits vom Wortlaut nur die Erhebung von Verwaltungsgebühren aus. Auslagen einer ersuchten Behörde, die nicht demselben Rechtsträger (z.B. Bund, Land, Gemeinde) angehört, sind beim Übersteigen eines Betrags von 25EUR zu erstatten, wenn die ersuchte Behörde dies fordert.[6] Der Begriff des Einzelfalls, für den die Erstattungspflicht gilt, meint das einzelne Amtshilfeersuchen, nicht jede einzelne Amtshandlung im Rahmen eines Amtshilfeersuchens.[7] Auslagen einer ersuchten Behörde desselben Rechtsträgers sind überhaupt nicht zu erstatten.[8] Auslagen können durch Erstattungen und Gebühren für Zeugen und Sachverständige, Zahlungen für Türöffnungen, Unterbringung von Tieren, Lagergebühren für Sachen, Porti, Telefongebühren usw. entstehen. Allgemeine Verwaltungskosten sind keine Auslagen und werden nicht ausgeglichen.[9] Im Fall der Rücknahme eines Amtshilfeersuchens an eine Behörde eines anderen Rechtsträgers gilt die Auslagenregelung auch für die durch die Rücknahme verursachten Auslagen.[10]
[1] Vgl. Erl. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§111–117 AO.
[2] §115 Abs.1 S.1 AO.
[3] Koenig/Zoellner, AO, 4. Aufl. 2021, §115 Rz.3.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, §115 AO Rz.1.
[5] Müller, in Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, §8 VwVfG Rz.2.
[6] §115 Abs.1 S.2 AO.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, §115 AO Rz.2; so auch zum inhaltsgleichen §8 VwVfG Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachse, VwVfG, 9. Aufl. 2018, §8 VwVfG Rz.11.
[8] §115 Abs.1 S.3 AO.
[9] §115 Abs.1 S.1 AO.
[10] Ebenso Wolffgang/Hendricks, in Gosch, AO/FGO, §115 AO Rz.23.
3 Kostenerstattung (Abs.2)
Rz. 3
§115 Abs.2 AO regelt den Fall, dass die ersuchte Behörde im Rahmen der Amtshilfe tätig wird und dabei Kosten für einen Dritten entstehen.
Die vom Betroffenen im Rahmen der Durchführung der Amtshilfe zu leistenden Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen stehen der ersuchten Behörde zu. Die Vorschrift schafft keine eigene Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Kosten, sondern setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Dementsprechend gilt §115 Abs.2 AO nicht zwischen ersuchter Behörde und dem Dritten, sondern nur verwaltungsintern zwischen ersuchender und ersuchter Behörde.[1]
[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, §115 AO Rz.40.
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